Mit seinem Testament hat sich der Erblasser zudem nicht endgültig gebunden, weil er dieses jederzeit widerrufen konnte. Es scheint eher so, dass die Investition nicht Folge der angeblichen Zusicherung war, sondern umgekehrt das Testament Folge der Investition war und im nachhinein sicherstellen sollte, dass dem Rekurrenten die Investition nicht verloren geht, falls der Vermieter versterben sollte und auch dies nur unter der Bedingung, dass das Mietverhältnis bei Ableben noch bestehe. Dass das Kaufrecht als Abgeltung bzw. als Gegenleistung für die getätigten Investitionen bzw. eine Wertvermehrung gelten soll, ist im Testament nicht erwähnt.