Wäre die Investition als Gegenleistung für die erbrechtliche Zuwendung des Kaufrechts gemacht worden, hätte sie nicht der kaufrechtsbelasteten Erbin in Rechnung gestellt werden können. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie unterscheidet zwischen einer Forderung gegen den Nachlass, die nicht eine abzugsfähige Aufwendung ist, und einer Gegenleistung für die erbrechtliche Zuwendung, die als Aufwendung abzugsfähig ist. c) Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Darstellung des Rekurrenten nicht schlüssig.