Wäre die Rechnung des Rekurrenten an die Erben von ihnen anerkannt worden, hätte sie mit dem vom ihm geschuldeten Kaufpreis verrechnet werden können. Die strittige Forderung, ebenso wie der Kaufpreis und die geschuldeten Mieten seit Ableben des Erblassers, waren Gegenstand des Vergleichs den die Parteien am 22./25. April 2002 abschlossen und per Saldo aller Ansprüche erledigten, wo die Gegenpartei Zugeständnisse in Bezug auf den Mietzins machte. b) Wäre die Investition als Gegenleistung für die erbrechtliche Zuwendung des Kaufrechts gemacht worden, hätte sie nicht der kaufrechtsbelasteten Erbin in Rechnung gestellt werden können.