Eine Anerkennung durch die Gemeinde enthält es nicht, zumal das Testament und deren Einsetzung als Alleinerbin dieser noch nicht eröffnet worden war (20. März 2000). Die Annahme einer Anerkennung wird zudem widerlegt, weil – wie sich aus der Rechnung des Rekurrenten ergibt - dieser im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht wusste, wer Erbe war und weil die Gemeinde die Forderung im Erbschaftsinventar der Amtschreiberei bestritt. Wäre die Rechnung des Rekurrenten an die Erben von ihnen anerkannt worden, hätte sie mit dem vom ihm geschuldeten Kaufpreis verrechnet werden können.