Diese Investition sei von der erbrechtlichen Zuwendung in Abzug zu bringen. Dazu lässt er vorbringen, er habe mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten vereinbart bzw. von ihm die Zusage erhalten, dass er „dereinst die Liegenschaft vergünstigt erhalten werde und er im Gegenzug ... Investitionen tätigen könne, wie es ihm beliebe“. Diese Vereinbarung sei mündlich getroffen worden. a) Der Beilage zum Protokoll über die Inventaraufnahme durch das Inventuramt der Einwohnergemeinde R./SO lässt sich dazu entgegen der Ansicht des Rekurrenten kein Beweis ableiten. Dort ist vermerkt „Umbau finanziert durch den Mieter, A.X.! (siehe Beilage)“.