er kann nicht nachträglich darauf zurückkommen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die vom Rekurrenten beantragten Beweismassnahmen (Einvernahme verschiedener Zeugen, die bezeugen sollen, dass er mit dem Erblasser eine mündliche Vereinbarung getroffen habe, dass dieser ihm das Kaufrecht zusicherte und er gestützt darauf einen überhöhten Mietzins bezahlt habe). 6.3. Der Rekurrent macht geltend, insgesamt Fr. 167'348.65 ins Mietobjekt investiert zu haben. Diese Investition sei von der erbrechtlichen Zuwendung in Abzug zu bringen.