Dessen muss sich auch der Rekurrent bewusst sein, hat er im Einspracheverfahren noch den Eventualantrag gestellt, es sei für die entsprechenden Geschäftsjahre nachträglich eine entsprechende „jährliche Gewinnkorrektur von Fr. 5'000, total Fr. 50’000, aufzurechnen und als Ertrag zu versteuern“. Unabhängig davon, ob die Mietzinsen einen „Leibrentenanteil“ enthalten haben oder nicht, muss sich der Rekurrent auf die einmal gewählte steuerrechtliche Behandlung, nämlich als Geschäftsaufwand, behaften lassen; er kann nicht nachträglich darauf zurückkommen.