Demgemäss sind die Mietzinsen inbegriffen der angebliche „Leibrentenanteil“ bei der Einkommensteuerbemessung für die entsprechenden Geschäftsjahre bereits berücksichtigt worden und können deshalb zum vornherein nicht mehr zum Abzug gebracht werden. Dessen muss sich auch der Rekurrent bewusst sein, hat er im Einspracheverfahren noch den Eventualantrag gestellt, es sei für die entsprechenden Geschäftsjahre nachträglich eine entsprechende „jährliche Gewinnkorrektur von Fr. 5'000, total Fr. 50’000, aufzurechnen und als Ertrag zu versteuern“.