„Immerhin gehen diese Beträge aus den der Steuerbehörde vorliegenden jeweiligen Geschäftsabschlüssen des Rekurrenten hervor und bra[u]chen daher grundsätzlich keinen weiteren Nachweis, als derjenige aus den Geschäftsbüchern“. Demgemäss sind die Mietzinsen inbegriffen der angebliche „Leibrentenanteil“ bei der Einkommensteuerbemessung für die entsprechenden Geschäftsjahre bereits berücksichtigt worden und können deshalb zum vornherein nicht mehr zum Abzug gebracht werden.