Ab 1991 bis 2000 habe er deshalb über 10 Jahre mindestens Fr. 50’000.-- „Leibrentenzahlungen“ geleistet. Als Gegenleistung habe ihm der Erblasser auf den Todesfall hin das Kaufrecht versprochen. Die „Leibrente“ habe er für die erbrechtliche Zuwendung geleistet. Diese sei nunmehr in Abzug zu bringen. Auf den Einwand der Vorinstanz, die Mietzinszahlungen seien nicht nachgewiesen, lässt der Rekurrent ausführen: „Immerhin gehen diese Beträge aus den der Steuerbehörde vorliegenden jeweiligen Geschäftsabschlüssen des Rekurrenten hervor und bra[u]chen daher grundsätzlich keinen weiteren Nachweis, als derjenige aus den Geschäftsbüchern“.