Bei der Steuerberechnung können gemäss § 229 lit. b StG „ die Aufwendungen die der Steuerpflichtige für die Zuwendung gemacht hat, soweit diese bei der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt wurden“ vom empfangenen Vermögenswert abgezogen werden. 6.2. Der Rekurrent hat geltendgemacht, 1991 mit dem Erblasser eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen zu haben, aufgrund derer er diesem fortan einen „überhöhten Mietzins“ bezahlt habe. Es handle sich um eine „Leibrente“, die im Umfang von jährlich mindestens Fr. 5’000.--, im bezahlten Mietzins enthalten gewesen sei. Ab 1991 bis 2000 habe er deshalb über 10 Jahre mindestens Fr. 50’000.-- „Leibrentenzahlungen“ geleistet.