Wird der letztwillig verfügte Kaufpreis nachträglich durch Vereinbarung abgeändert, kann dies möglicherweise Steuerfolgen haben, jedoch nicht erbschaftsteuerrechtliche. c) Demnach ist die Erbschaftssteuer folgendermassen zu veranlagen: Verkehrswert der Liegenschaft (E.5.2 vorstehend) Fr. 697’900.-- abzügl. Korrektur Mehrwerte durch den Bedachten (E.5.3.) - Fr. 0.-- abzügl. Kaufpreis gemäss Verfügung Erblasser (E. 5.4.b) - Fr. 507’500.-- Wert der erbrechtlichen Zuwendung = Fr. 190’400.-- 6.1. Bei der Steuerberechnung können gemäss § 229 lit.