Dieser ist massgebend für die Bemessung der Erbschaftssteuer. Der Erblasser hat verfügt, wer den Wert, zu welchem das Kaufrecht ausgeübt werden kann, bestimmt, und diesen nicht von einem tatsächlichen Verkehrswert abhängig gemacht. Er hat die ammannamtliche Schatzung als massgebend erklärt und damit vermutlich, wie in letztwilligen Verfügungen nicht unüblich, spätere Auseinandersetzungen über die Kaufpreisbestimmung verhindern wollen. Wird der letztwillig verfügte Kaufpreis nachträglich durch Vereinbarung abgeändert, kann dies möglicherweise Steuerfolgen haben, jedoch nicht erbschaftsteuerrechtliche.