O. N 20). b) Der Wert besteht bei der erbrechtliche Zuwendung eines Kaufrechts deshalb in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft und dem Kaufpreis, zu dem es ausgeübt werden kann. Massgebend für den Kaufpreis im Zusammenhang mit der erbrechtliche Zuwendung ist die letztwillige Verfügung des Erblassers, hingegen nicht nachträgliche Vereinbarungen, welche die am Nachlass Beteiligten untereinander abschliessen. Gemäss letztwilliger Verfügung des Erblassers beträgt der Kaufpreis 70% der ammannamtlichen Schatzung von Fr. 725'000.--, d.h. Fr. 507'500.--. Dieser ist massgebend für die Bemessung der Erbschaftssteuer.