Mit der Zuwendung eines Kaufrechts (Gestaltungsrecht) entsteht zunächst unmittelbar kein geldwerter Vorteil. Das Kaufrecht vermittelt anfänglich nur einen Zustand rechtlichen Könnens, eine „Gestaltungslage“, jedoch noch keine Herrschaftsrechte. Erst mit der Ausübung des Kaufrechts, erwirbt der Bedachte eine Forderung auf Übertragung der Kaufsache, welche nun unmittelbar einen Wert darstellt. Der Vermögensvorteil der mittels eines Kaufrechts zugewendet wird, ist ein mittelbarer Vermögenswert, weil er indirekt über dessen Ausübung einen Vermögenswert, nämlich eine Forderung, zu verschaffen vermag (dazu Huwiler, a.a.O. N 20).