Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen im Bemessungsverfahren trägt der Rekurrent. Der Beweis, dass der ermittelte Verkehrswert des Kaufobjekts Mehrwerte enthält, die vom Bedachten als Mieter geschaffen wurden und seinem Vermögen zuzuordnen sind, ist somit nicht erbracht. 5.4. Wie vorstehend erwähnt, besteht die Vermögenszuwendung aus dem Vermächtnis nicht unmittelbar in der Zuwendung der Liegenschaft, sondern nur mittelbar in der Zuwendung eines Kaufrechts. a) Mit der Zuwendung eines Kaufrechts (Gestaltungsrecht) entsteht zunächst unmittelbar kein geldwerter Vorteil.