Insbesondere wurde das Gutachten der BDO Visura, welches dazu Aufschlüsse geben könnte, nicht eingereicht. Der Rekurrent behauptet einen Mehrwert von Fr. 240’000.-- und kündigt zum Nachweis eine Bestätigung der BDO Visura an, die er noch nachreichen wird; bis heute liegt dem Steuergericht jedoch nichts Derartiges vor. Ferner behauptet der Rekurrent, die von ihm getätigten Investitionen hätten einen Liquidationswert von Fr. 82’000.--, allerdings ohne weitere Begründung und ohne Belegung. Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen im Bemessungsverfahren trägt der Rekurrent.