Ob und inwieweit ein Mehrwert vorliegt, welcher vom Rekurrenten als Mieter geschaffen wurde und ihm deshalb zusteht, ist eine Frage der „Steuerbemessung“ (§ 227 StG). Sie stellt sich, wenn der Wert der erbrechtlichen Zuwendung zu ermitteln ist. Sie unterscheidet sich von der Frage, welche Beträge vom empfangenen Vermögenswert abzuziehen sind, was eine Frage der „Steuerberechnung“ ist (§ 229 StG). Ob und inwieweit der Rekurrent einen Mehrwert geschaffen hat, inwieweit ein solcher vorhanden und im Verkehrswertgutachten enthalten ist, lässt sich den eingereichten Akten nicht entnehmen. Insbesondere wurde das Gutachten der BDO Visura, welches dazu Aufschlüsse geben könnte, nicht eingereicht.