Demnach sind solche Mehrwerte bei der Bestimmung des Verkehrswerts der erbrechtlichen Zuwendung zu berücksichtigen, wenn zu dessen Ermittlung zunächst die Liegenschaft insgesamt geschätzt wird. Dabei ist aber festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang nicht der Betrag der gesamten getätigten Investition massgebend ist, sondern nur der daraus resultierende Mehrwert, soweit er im Zeitpunkt der Steuerbemessung noch besteht (unter Berücksichtigung von Zustand, Altersentwertung etc.). b) Ob und inwieweit ein Mehrwert vorliegt, welcher vom Rekurrenten als Mieter geschaffen wurde und ihm deshalb zusteht, ist eine Frage der „Steuerbemessung“ (§ 227 StG).