Der Mehrwert, den der Mieter durch eigene Investitionen schafft, gehört bei andauerndem Mietverhältnis zunächst einmal dem Mieter selber, da er den wirtschaftlichen Nutzen hat. Bei Beendigung kann der Mieter den geschaffenen Mehrwert wieder wegnehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, erwirbt er einen Ersatz- und Vergütungsanspruch gegen den Vermieter. Demnach sind solche Mehrwerte bei der Bestimmung des Verkehrswerts der erbrechtlichen Zuwendung zu berücksichtigen, wenn zu dessen Ermittlung zunächst die Liegenschaft insgesamt geschätzt wird.