Es ist richtig, dass für die Steuerbemessung der Verkehrswert der erbrechtlichen Zuwendung zu ermitteln ist. Besteht die Zuwendung in einem Kaufrecht, muss dessen Verkehrswert nicht zwingend identisch sein mit dem Verkehrswert der Liegenschaft, für welche das Kaufrecht begründet wurde. In der Tat kann der Verkehrswert für die Liegenschaft Wertteile enthalten, die dem Vermögen Dritter zuzuordnen sind. Der Mehrwert, den der Mieter durch eigene Investitionen schafft, gehört bei andauerndem Mietverhältnis zunächst einmal dem Mieter selber, da er den wirtschaftlichen Nutzen hat.