Der Rekurrent macht geltend, Investitionen ins Mietobjekt getätigt zu haben (dazu nachstehend Erwägung 6.3.). In diesem Zusammenhang bringt er auch vor, diese Investitionen hätten der Liegenschaft einen Mehrwert verschafft, der im Verkehrswertgutachten für die Liegenschaft enthalten sei. Demnach macht er sinngemäss geltend, dieser Mehrwert sei bei der Bestimmung des Verkehrswerts der erbrechtlichen Zuwendung auszuscheiden. a) Es ist richtig, dass für die Steuerbemessung der Verkehrswert der erbrechtlichen Zuwendung zu ermitteln ist.