Das Gutachten findet sich nicht in den Steuerakten. Das Ergebnis ist indes nicht strittig, weil auch die Vorinstanz ihren Einspracheentscheid auf den Verkehrswert gemäss Gutachten abstellte und in ihrer Stellungnahme zugesteht, dass diese Schätzung im „Streubereich“ liege, weil sie nicht wesentlich von der ammannamtlichen Schatzung von Fr. 725’000.-- abweiche. Demnach ist für die Steuerbemessung von einem Verkehrswert des Grundstücks von Fr. 697’900.-- auszugehen. 5.3. Der Rekurrent macht geltend, Investitionen ins Mietobjekt getätigt zu haben (dazu nachstehend Erwägung 6.3.).