Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist dies grundsätzlich nicht massgebend. Massgebend ist der Verkehrswert der Zuwendung und zwar entsprechend der tatsächlichen und rechtlichen Lage, wie sie im Zeitpunkt, in welchem die Steuerbemessung (§ 227 StG) vorzunehmen ist, besteht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Parteien durch die BDO Visura ein Verkehrswertgutachten erstellen liessen, welches sie ihrem Vergleich zu Grunde legten. Die Gutachterin ermittelte einen Verkehrswert von Fr. 697’900.--. Das Gutachten findet sich nicht in den Steuerakten.