Die Alleinerbin hätte durchsetzen können, dass der Rekurrent sein Kaufrecht ausschliesslich zum Kaufpreis gemäss der ammannamtlichen Schatzung - mit einem Rabatt von 30% - ausüben kann, entsprechend der Anordnung im Testament. Wie sich aus der Vereinbarung aber ergibt, wollten die Parteien gleichzeitig auch andere Streitpunkte zwischen ihnen vergleichsweise erledigen. Wenn die Beteiligten entgegen den erbrechtlichen Anordnungen nachträglich etwas anderes verabreden, als vom Erblasser angeordnet, kann ihnen dies nicht verwehrt werden. Dies ist Teil der Privatautonomie. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist dies grundsätzlich nicht massgebend.