Diese Bestimmung ist für die erbrechtliche Auseinandersetzung also zivilrechtlich bedeutend, auch wenn sie – weil zu hoch oder zu niedrig – nicht mit dem tatsächlichen Verkehrswert übereinstimmen sollte. Die Alleinerbin und der Rekurrent haben nachträglich abweichend von der Anordnung des Erblassers einen anderen Kaufpreis vereinbart. Dies ist zunächst einzig zivilrechtlich für die erbrechtliche Auseinandersetzung bedeutend. Die Alleinerbin hätte durchsetzen können, dass der Rekurrent sein Kaufrecht ausschliesslich zum Kaufpreis gemäss der ammannamtlichen Schatzung - mit einem Rabatt von 30% - ausüben kann, entsprechend der Anordnung im Testament.