Sie stimmen in der Regel auch mit dem tatsächlichen Verkehrswert überein. Weichen sie indes vom tatsächlichen Verkehrswert ab, ist steuerrechtlich einzig dieser für die Steuerbemessung massgebend. 5.2. In seinem Testament hat der Erblasser angeordnet, die ammannamtliche Schatzung sei massgebend für die Bestimmung des Kaufpreises, zu welchem der Rekurrent sein Kaufrecht ausüben kann. Diese Bestimmung ist für die erbrechtliche Auseinandersetzung also zivilrechtlich bedeutend, auch wenn sie – weil zu hoch oder zu niedrig – nicht mit dem tatsächlichen Verkehrswert übereinstimmen sollte.