§ 220 StG). Für die Steuerbemessung ist demnach nur auf den Verkehrswert der zugewendeten Sache abzustellen, d.h. weder auf erbrechtliche Anordnungen des Erblassers über einen Anrechungswert, noch auf Vereinbarungen unter den am Nachlass Beteiligten über einen Übernahmewert noch auf eine ammannamtliche Schatzung oder auf Inventarswerte, wenn sie nicht mit dem tatsächlichen Verkehrswert übereinstimmen. Solche Wertbestimmungen mögen zivilrechtlich massgebend sein für die erbrechtliche Auseinandersetzung. Sie stimmen in der Regel auch mit dem tatsächlichen Verkehrswert überein.