Damit entstand eine Gestaltungslage. Hingegen war der Übergang der zugedachten Sache davon abhängig, dass der Rekurrent das Kaufrecht ausübte und zwar innerhalb der verfügten Frist. Bis dahin war das Rechtsgeschäft in der Schwebe. Mit Abgabe der Ausübungserklärung entstand eine kaufrechtliche Forderung auf Übertragung des Eigentums an der zugedachten Sache gegen Bezahlung des Kaufpreises, den der Erblasser in seinem Vermächtnis verfügt hatte. Mit Eintragung des Kaufs im Grundbuch ging das Eigentum an der zugedachten Sache an den Bedachten über. 5.1. Massgebend für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist der Verkehrswert der erbrechtlichen Zuwendung (§ 227 i.V.m. § 220 StG).