O., N 66). 4.2. Mit seinem Vermächtnis verschaffte der Erblasser dem Rekurrenten ein Kaufrecht, dessen Entstehung ausschliesslich einzig an die Bedingung geknüpft war, dass im Zeitpunkt des Todes das Mietverhältnis noch bestehe. Diese Bedingung war am Todestag erfüllt, weshalb das Kaufrecht entstanden ist. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch, wenn er den Erbgang erlebt (Art. 543 Abs. 1 ZGB). Einer besonderen Annahmeerklärung bedarf es nicht. Mit dem Tod des Erblassers hat der Rekurrent das Kaufrecht erworben. Damit entstand eine Gestaltungslage.