Die Vermögenszuwendung ist bei der Zuwendung eines Kaufrechts eine mittelbare; es entsteht daraus ein mittelbarer Vermögensvorteil (dazu Huwiler, a.a.O. N 12). Das Kaufgeschäft kommt mit der einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, der Ausübungserklärung, zu Stande. Dadurch entsteht die Verpflichtung des Belasteten, dem Kaufsberechtigten das Eigentum an der Kaufsache (hier am Grundstück) zu verschaffen (Chr. Brückner in: Alfred Koller, Der Grundstückkauf, Bern 2001, § 11 N 144). Das Kaufrecht geht, wenn es auf eine bestimmte Dauer befristet ist, unter, wenn die Ausübungserklärung nicht innerhalb Frist abgegeben wird (Meier-Hayoz, a.a.O., N 66).