ZGB N 12 und 20), namentlich zum Zweck, den künftigen Erwerb einer Sache sicherzustellen (Meier-Hayoz, a.a.O. N 8). Mit dem Kaufrecht wendet der Erblasser dem Bedachten ein Gestaltungsrecht zu, mit welchem in dessen Vermögen unmittelbar eine Gestaltungslage entsteht und zwar eo ipso ohne dessen Zutun. Mittelbar entsteht eine Forderung gegen den belasteten Erben, wenn der Bedachte das Gestaltungsrecht, das Kaufrecht, ausübt, denn damit bringt er den Kaufvertrag zu Stande und erwirbt eine Forderung auf Übereignung des Eigentums an der zugedachten Sache. Die Vermögenszuwendung ist bei der Zuwendung eines Kaufrechts eine mittelbare;