683 ZGB N 16). Notwendiger Inhalt des Kaufrechts sind die Bezeichnung der Kaufsparteien und des Kaufsobjekts sowie der Kaufpreis, wobei Bestimmbarkeit für diesen ausreicht, beispielsweise, dass der Kaufpreis durch Schätzung des Verkehrswertes ermittelt werden soll (Meier-Hayoz, a.a.O. N 37 f.). Kaufrechte können mittels letztwilliger Verfügung – unter Beachtung der erbrechtlichen Formen – begründet werden (Meier-Hayoz, a.a.O. N 56; Huwiler, Basler Kommentar, Art. 484 ZGB N 12 und 20), namentlich zum Zweck, den künftigen Erwerb einer Sache sicherzustellen (Meier-Hayoz, a.a.