Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass eine erbrechtliche Zuwendung vorliegt, dass sie der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn unterliegt und dass der Rekurrent steuerpflichtig ist. 4.1. Gegenstand des Vermächtnisses ist ein Kaufrecht, d.h. eine rechtsgeschäftlich begründete Befugnis des Kaufsberechtigten, innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen eine Sache (hier: ein Grundstück) zu festgelegten Bedingungen käuflich zu erwerben (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 683 ZGB N 16).