Im einzelnen ist auf diese Vorbringen im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Erbrechtliche Zuwendungen wie Vermächtnisse unterliegen der Erbschaftssteuer, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton Solothurn eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke übergehen (§ 223 StG, § 224 Abs. 3 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass eine erbrechtliche Zuwendung vorliegt, dass sie der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn unterliegt und dass der Rekurrent steuerpflichtig ist.