Ferner zu Prüfen ist der Einbezug erhöhter Mietzinsen, die der Rekurrent zu Lebzeiten des Erblassers als Entgelt für das Kaufrecht geleistet haben will und die dissimuliert einen Anteil "Leibrente" enthalten sollen, die als Gegenleistung für die Einräumung des Kaufrechts gedacht waren, sowie der Abzug dieses "Leibrentenanteils" vom Wert der erbrechtlichen Zuwendung. Im einzelnen ist auf diese Vorbringen im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.