2. Vorliegend streitig sind insbesondere Investitionen, die der Rekurrent ins Kaufobjekt und im Hinblick auf das Kaufrecht getätigt haben will, die Abzugsfähigkeit solcher Investitionen vom Wert der erbrechtlichen Zuwendung und die Berücksichtigung des durch diese Investitionen geschaffenen Mehrwertes bei der Steuerbemessung. Ferner zu Prüfen ist der Einbezug erhöhter Mietzinsen, die der Rekurrent zu Lebzeiten des Erblassers als Entgelt für das Kaufrecht geleistet haben will und die dissimuliert einen Anteil "Leibrente" enthalten sollen, die als Gegenleistung für die Einräumung des Kaufrechts gedacht waren, sowie der Abzug dieses "Leibrentenanteils" vom Wert der erbrechtlichen Zuwendung.