Die "Festsetzung des Fälligkeitslaufes und der Verzugszinsen" sei auf den 25. April 2002 zu datieren. Erwägungen 2. Vorliegend streitig sind insbesondere Investitionen, die der Rekurrent ins Kaufobjekt und im Hinblick auf das Kaufrecht getätigt haben will, die Abzugsfähigkeit solcher Investitionen vom Wert der erbrechtlichen Zuwendung und die Berücksichtigung des durch diese Investitionen geschaffenen Mehrwertes bei der Steuerbemessung.