Am 9. April 2003 reichte der Rekurrent seine Rückäusserung ein und verlangte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Veranlagung der Erbschaftssteuer mit Fr. 0.--. Eventualiter sei die Veranlagung der Erbschaftssteuer auf einem Wert der erbrechtlichen Zuwendung von Fr. 50’151.35 vorzunehmen. Die "Festsetzung des Fälligkeitslaufes und der Verzugszinsen" sei auf den 25. April 2002 zu datieren.