Gegen diese Veranlagung liess der Steuerpflichtige am 15. Februar 2002 rechtzeitig Einsprache erheben, mit dem Begehren, es sei keine Erbschaftssteuer zu erheben. Mit Ergänzung seiner Einsprache vom 12. Dezember 2002 liess der Einsprecher zudem beantragen, die Erbschaftssteuer sei mit Fr. 0.-- zu veranlagen und, eventualiter, sei für die Jahre 1991 bis 2000 eine jährliche Gewinnkorrektur von Fr. 5’000.-- aufzurechnen und als Ertrag zu versteuern. Mit Entscheid vom 17. Januar 2003 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Erbschaftssteuer auf Fr. 63’870.--.