Diesen Betrag in der Vergangenheit überschiessende Zahlungen von A.X. können ihre Ursache durchaus in der Abgeltung mietfremder Leistungen haben. Es wird die Vermutung geäussert, dass der seinerzeitigen 'Mietzinsfestlegung' noch weitere als die deklarierten mietrechtlichen Überlegungen zugrunde liegen konnten. Für die Mietdauer zwischen Gemeinde und A.X. wurde nur der rein mietrechtlich angemessene Mietzins ab Todestag gemäss Visura Schatzung verwendet.". Am 21. Mai 2002 meldete die Willensvollstreckerin das Rechtsgeschäft bei der Amtschreiberei zur Eintragung im Grundbuch an. Diese wurde nach einigen weiteren Verzögerungen vorgenommen.