- Übergang von Nutzen und Schaden per 31.03.2002 auf A.X. - Übergang des obsolet werdenden Mietvertrages auf A.X. - Rückzug des von ihm eingereichten Begehrens bei der Mietschlichtungsstelle durch A.X. unter Halbierung der Verfahrenskosten und Wettschlagung der Parteikosten. - "Die Alleinerbin und der Vermächtnisnehmer anerkennen den in der vorgenannten Verkehrswertschätzung festgelegten Jahresmietertrag von Fr. 19'380.-- ab Todestag als massgebenden und ordentlichen Mietvertrag für die vorgenannte Werkstatt inklusive Anbauten und Parkplatz während der ganzen zwischen ihnen bestehenden Mietdauer.