- Mit der Leistung des Kaufpreises wollten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Kauf, aus der Miete und aus den weiteren Erbschaftsangelegenheiten auseinandersetzen. - Übergang von Nutzen und Schaden per 31.03.2002 auf A.X. - Übergang des obsolet werdenden Mietvertrages auf A.X. - Rückzug des von ihm eingereichten Begehrens bei der Mietschlichtungsstelle durch A.X. unter Halbierung der Verfahrenskosten und Wettschlagung der Parteikosten.