A.X. hat das Recht, die Liegenschaft zu 30% unter der ammannamtlichen Schatzung zu übernehmen. A.X. hat sich innerhalb von 4 Monaten nach Miteilung durch die Amtschreiberei zu entscheiden, ob er das Kaufrecht ausüben will oder nicht. Besteht das Mietverhältnis mit A.X. im Zeitpunkt meines Todes nicht mehr, so fällt das Kaufrecht dahin." Am 11. Januar 2000 verstarb C.Z. Letzter Wohnsitz war R./SO. Der Erbgang wurde im Kanton Solothurn eröffnet. Im Zeitpunkt seines Todes bestand das Mietverhältnis. Das Vermächtnis war nicht widerrufen. Als einzige Erbin war die Einwohnergemeinde R./SO eingesetzt.