Bei der Zuwendung von Gestaltungsrechten (wie etwa eines Kaufrechts) entsteht der Anspruch auf die Erbschaftssteuer mit der Ausübung des Kaufrechts. 4. Mit der Entstehung des Steueranspruchs beginnt noch kein Verzugszins zu laufen. Sachverhalt 1.1 Am 26. Mai 1988 schlossen B.Y. und der Steuerpflichtige A.X. als solidarisch haftende Mieter mit C.Z. einen Mietvertrag ab. Inhalt der Vereinbarung war die Miete der sich auf der Liegenschaft in R./SO befindlichen Werkhalle sowie Teile des Umschwungs. Das Mietverhältnis wurde fest auf eine Dauer von 5 Jahren vereinbart. Danach konnte jede Partei mit 6-monatiger Kündigungsfrist das Mietverhältnis per 30. Juni kündigen.