KSGE 2007 Nr. 12 1. Für die Steuerbemessung ist auf den Verkehrswert der zugewendeten Sache abzustellen. Weder erbrechtliche Anordnungen des Erblassers über einen Anrechungswert, noch Vereinbarungen unter den am Nachlass Beteiligten über einen Übernahmewert, noch eine ammannamtliche Schatzung sind von Bedeutung. 2. Wird ein Kaufrecht vermacht, berechnet sich der Wert der erbrechtlichen Zuwendung ausgehend vom Verkehrswert abzüglich allfällige durch den Bedachten geschaffene Mehrwerte sowie abzüglich des effektiv bezahlten Kaufpreises. 3. Bei der Zuwendung von Gestaltungsrechten (wie etwa eines Kaufrechts) entsteht der Anspruch auf die Erbschaftssteuer mit der Ausübung des Kaufrechts.