{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-3_2007-11-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6320330a7b0291f41ed2d47bcb41567c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.3", "wie etwa eines Kaufrechts"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer / Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "086db3d8001b1c5e574797b5a1209a7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)\nRegeste:\nErbschaftssteuer / Kaufrecht\n\n\nb) Zu entscheiden ist, ob bei der Zuwendung von Gestaltungsrechten der Steueranspruch gemäss § 226 lit. a StG im Zeitpunkt entsteht, in dem der Erbgang eröffnet wird, d.h. im Zeitpunkt, in dem zugunsten des Bedachten eine Gestaltungslage und damit ein mittelbarer Vermögensvorteil entsteht, oder erst in einem späteren Zeitpunkt, weil die Zuwendung gemäss § 226 lit. c StG unter aufschiebender Bedingung erfolgte und von deren Eintritt abhängig war, z.B. von der Ausübung des Gestaltungsrechts, welche erst die Forderung auf Übertragung der zugewendeten Sache entstehen lässt.\nBei der „aufschiebenden Bedingung“ gemäss § 226 lit. c StG, welche die Entstehung des Steueranspruchs aufschiebt, kann es sich nur um eine solche handeln, die der Erblasser von Todes wegen verfügt hat, jedoch nicht um eine solche, welche der Bedachte bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung selber setzt. Wenn der Bedachte die Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder die Ausübung eines Gestaltungsrechts (sofern überhaupt zulässig) von Bedingungen abhängig macht, vermag dies die Entstehung des Steueranspruchs nicht aufzuschieben. Deshalb kann die Entstehung des Erbschaftssteueranspruchs entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht davon abhängig sein, dass er sich mit der Alleinerbin über den Kaufpreis und die weiteren Konditionen des Kaufs geeinigt hat.\nWie bereits ausgeführt, entsteht mit der Zuwendung eines Kaufrechts (Gestaltungsrecht) beim Bedachten nur mittelbar ein Vermögensvorteil, der sich aus der zugewendeten Gestaltungslage ableitet. Diese entsteht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Die Entstehung der Forderung auf Auslieferung des Vermächtnisses und damit auf die Übertragung des Eigentums an der zugedachten Sache entsteht erst mit Ausübung des Gestaltungsrechts. Die Rechtslage präsentiert sich somit nicht anders, als wenn das Vermächtnis von einer aufschiebenden Potestativbedingung abhängig gemacht worden wäre. Dabei genügt es, wenn der Vermögensvorteil in einem Forderungsrecht gegenüber der Erbschaft besteht. Bei Vermächtnissen geht die zugedachte Sache zunächst nie direkt auf den Bedachten über. Trotzdem hat der Gesetzgeber Vermächtnisse der Erbschaftssteuer unterstellt und die Entstehung des Steueranspruchs nicht von dessen Auslieferung abhängig gemacht.\nBei der Zuwendung von Gestaltungsrechten entsteht der Steueranspruch der Erbschaftssteuer mit dessen Ausübung. Die Veranlagungsverfügung an den Rekurrenten datiert vom 15. Januar 2002. Gemäss Einspracheschrift des Rekurrenten wurde sie ihm am 17. Januar 2002 zugestellt und damit fällig. Die Steuerschuld war demnach bis am 16. Februar 2002, einem Samstag, zu bezahlen, weshalb sich die Zahlungsfrist bis am 18. Februar 2002 (Montag) erstreckte. Soweit die Steuer nicht bezahlt wurde, begann ab 19. Februar 2002 der Verzugszins zu laufen.\n(Die gegen diesen Entscheid vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil vom 17. Juni 2008 vollumfänglich abgewiesen, rsp. es wurde nicht darauf eingetreten [Nr. 2C.56/2008])\nSteuergericht, Urteil vom 19. November 2007"}