{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-3_2007-11-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6320330a7b0291f41ed2d47bcb41567c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.3", "wie etwa eines Kaufrechts"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer / Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "086db3d8001b1c5e574797b5a1209a7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)\nRegeste:\nErbschaftssteuer / Kaufrecht\n\n\nAufgrund der vom Erblasser gewählten Konstellation ist nicht nachgewiesen und es lässt sich auch nicht ableiten, dass der Erblasser mit der Einräumung eines Kaufrechts eine Gegenleistung für getätigte oder noch zu erringende Investitionen erbringen wollte bzw. einen Ausgleich für die Investition tätigen wollte. Das Testament erwähnt weder die Investition noch eine Ausgleichungsabsicht. Der Erblasser hat sich diesbezüglich auch nicht gebunden (z.B. erbvertraglich), sondern konnte das Testament jederzeit widerrufen oder durch Kündigung des Mietverhältnisses das Kaufrecht beenden. Die Umstände lassen eher den Schluss zu, dass der Erblasser beabsichtigte, dem Mieter dessen Investitionen zu erhalten, indem er ihm den Kauf und damit die Übernahme der Liegenschaft, auf welcher sich das Mietobjekt nebst anderen nicht mitvermieteten Teilen befinden, ermöglichen wollte. Damit bezweckt das Testament eine nachträgliche Absicherung der Investitionen, damit der Rekurrent sein Geschäft am Standort weiterführen kann, wenn der Vermieter versterben sollte, jedoch nicht deren Abgeltung als Vorleistung für das eingeräumte Kaufrecht. Von der Investition hatte der Vermieter keinen direkten Nutzen.\nDamit erscheint die Behauptung, die Aufwendung sei für das Kaufrecht geleistet worden, nicht glaubwürdig. Hingegen mag es glaubhaft sein, dass die Investitionen getätigt wurde, in der nicht unberechtigten Hoffnung, dereinst die Liegenschaft übernehmen zu können. Dies vermag jedoch noch keine Abzugsfähigkeit der Investition zu begründen.\n6.5. Schliesslich sind, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelt, auch die behaupteten Investitionen weitgehende nicht belegt, weil keine oder unvollständige (fehlende Rechnungsadresse) oder unleserliche Belege eingereicht wurden. Die behaupteten Eigenleistungen (die soweit 1988 betreffend nach 12 Jahren geltend gemacht werden) sind überhaupt nicht belegt. Belegt sind folgende Investitionen:\nRechnung vom 26.02.1992 „Umbau WC + Garderobe“ Fr. 6’616.65\nRechnung vom 23.08.1988, Fassadenprofile Fr. 1’000.70\nRechnung vom 14.07.1988, Polysterolplatten Fr. 214.90\nRechung vom 12.07.1988, 2 Tankanlagen Fr. 2’468.--\nRechnung 16.09.1988, Kontrolle (Unterhalt) Fr. 459.45\nRechnung 12.08.1988, Alutüre Fr. 1’788.--\nRechnung vom 28.07.1988, Installationsmaterial Fr. 430.35\nGäumann, Rechung 05.09.1988, Innenausbau Büroräume Fr. 2’023.--\nRechnung 15.07.1988, Jagospan Fr. 401.--\nDito, Rechnung vom 30.09.2988 Fr. 337.--\nRechnung 18.08.1988, Rollgerüst Fr. 350.--\nRechnung 19.07.1988, Bauholz Fr. 779.90\nRechnung 18.08.1988, Thermolackieren Fr. 1’845.--\nRechnung undatiert, Schreinerarbeiten Fr. 3’637.90\nDito, Rechnung vom 10.08.1988 Fr. 163.--\nStahl und Bewilligungen Fr. 702.--\nRechnung 22.07.1988, Hausanschlusskasten Fr. 531.--\nRechnung 08.11.1988, Elektro Fr. 11’466.75\nTotal Fr. 25’214.60\nSie können gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht als Aufwendungen im Sinne von § 229 lit. b StG anerkannt werden.\n6.6. Der Rekurrent trägt die Beweislast für Abzüge. Es ist ihm nicht gelungen nachzuweisen, dass die von im getätigten Investitionen eine Gegenleistung für das ihm vom Erblasser zugedachte Kaufrecht sind. Die Investitionen sind deshalb im Sinne von § 229 lit. b StG nicht zum Abzug zuzulassen. Zudem ist es dem Rekurrenten nicht gelungen, den behaupteten Mehrwert zu beweisen, welche seiner Investition im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs gegenübersteht und die in der Verkehrswertschätzung enthalten wäre. Dem Rekurrenten ist es schliesslich auch nicht gelungen, die behaupteten Investitionen zu belegen, soweit sie den Betrag von Fr. 25’124.60 übersteigen.\n7. Demnach ist die Erbschaftssteuer von einem Verkehrswert der erbrechtlichen Zuwendung von Fr. 190’400.-- (vorne E. 5.4.b) zu berechnen. Abzüge sind keine zu machen. Der Rekurrent ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Gemäss § 232 StG beträgt der Steuersatz (5. Klasse) 30%. Demnach beträgt die Erbschaftssteuer Fr. 57’120.--.\n8. Der Rekurrent beantragt schliesslich, die Fälligkeit und den Beginn des Verzugszinsenlaufs festzustellen, welche vorliegend ebenfalls streitig ist. Der Rekurrent macht geltend, der Steueranspruch sei erst mit Zustandekommen der Vereinbarung am 25. April 2002 zwischen ihm und der Alleinerbin entstanden, weil erst mit dieser die Forderung auf Übertragung des Eigentums an der zugewendeten Liegenschaft entstanden sei. Die Vorinstanz erachtet den Todestag als massgebend.\na) § 223 StG unterstellt alle „Vermögensübergänge“ auf den Todesfall hin der Erbschaftssteuer. Der Begriff „Vermögensübergänge“ fasst gemäss Klammervermerk in der Gesetzesbestimmung „Erbanfälle und Zuwendungen“ zusammen, darunter fallen gemäss der gesetzlichen Aufzählung auch Vermächtnisse, nicht aber rechtliche Übergänge von Vermögenswerten. Nichts anderes als „Erbanfälle und Zuwendungen“ ist mit dem Begriff „Vermögensübergänge“ gemeint, den § 226 StG im Zusammenhang mit der Entstehung des Steueranspruchs übernimmt. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten beginnt mit der Entstehung des Steueranspruchs noch kein Verzugszins zu laufen. Der Steueranspruch wird erst fällig mit Zustellung der Veranlagungsverfügung an den Steuerpflichtigen (§ 243 Abs. 1 StG). Die Steuer ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu bezahlen (§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 245 StG). Danach ist ein Verzugszins zu entrichten (179 Abs. 2 StG)."}