{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-3_2007-11-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6320330a7b0291f41ed2d47bcb41567c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.3", "wie etwa eines Kaufrechts"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer / Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "086db3d8001b1c5e574797b5a1209a7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)\nRegeste:\nErbschaftssteuer / Kaufrecht\n\n\na) Der Beilage zum Protokoll über die Inventaraufnahme durch das Inventuramt der Einwohnergemeinde R./SO lässt sich dazu entgegen der Ansicht des Rekurrenten kein Beweis ableiten. Dort ist vermerkt „Umbau finanziert durch den Mieter, A.X.! (siehe Beilage)“. Bei der Beilage handelt es sich um eine „Kostenaufstellung“, welche der Rekurrent nach einer „mündlichen Besprechung“ am 24. Januar 2000 erstellte und an das Inventuramt schickte: „.. Zusammenstellung meiner Investitionen zum Umbau der Liegenschaft. Da die von mir gemietete Halle leer war und die benötigten Einrichtungen wie Heizung, Warmwasser, Strom, Beleuchtung, Spritzkabine, Büroräume, Farbmischraum, sowie WC und Garderobe nicht vorhanden waren, habe ich in Absprache mit Herrn C.Z. die Liegenschaft so umgebaut, dass ein funktionierender Betrieb daraus entstand.“ In einem separaten Brief stellte der Rekurrent dem Inventuramt gleichzeitig eine „Rechnung“ zu – „Hiermit stelle ich meine Aufwendungen und Investitionen an die Erben des Nachlasses in Rechnung“ - und zwar den Betrag von Fr. 167’348.65 zzgl. 7.5% MWSt, total Fr. 179’899.80.\nDas erwähnte Formular der Gemeinde ist nicht mehr und nicht weniger als das, wozu sie bestimmt ist: ein Hilfsmittel zur Feststellung des Nachlasses. Eine Anerkennung durch die Gemeinde enthält es nicht, zumal das Testament und deren Einsetzung als Alleinerbin dieser noch nicht eröffnet worden war (20. März 2000). Die Annahme einer Anerkennung wird zudem widerlegt, weil – wie sich aus der Rechnung des Rekurrenten ergibt - dieser im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht wusste, wer Erbe war und weil die Gemeinde die Forderung im Erbschaftsinventar der Amtschreiberei bestritt. Wäre die Rechnung des Rekurrenten an die Erben von ihnen anerkannt worden, hätte sie mit dem vom ihm geschuldeten Kaufpreis verrechnet werden können. Die strittige Forderung, ebenso wie der Kaufpreis und die geschuldeten Mieten seit Ableben des Erblassers, waren Gegenstand des Vergleichs den die Parteien am 22./25. April 2002 abschlossen und per Saldo aller Ansprüche erledigten, wo die Gegenpartei Zugeständnisse in Bezug auf den Mietzins machte.\nb) Wäre die Investition als Gegenleistung für die erbrechtliche Zuwendung des Kaufrechts gemacht worden, hätte sie nicht der kaufrechtsbelasteten Erbin in Rechnung gestellt werden können. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie unterscheidet zwischen einer Forderung gegen den Nachlass, die nicht eine abzugsfähige Aufwendung ist, und einer Gegenleistung für die erbrechtliche Zuwendung, die als Aufwendung abzugsfähig ist.\nc) Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Darstellung des Rekurrenten nicht schlüssig. Den Hauptteil seiner Investitionen, Fr. 150’800.-- von insgesamt Fr. 167’348.65, will der Rekurrent im Jahr 1988 getätigt haben, eine weitere von Fr. 10’548.65 im Februar 1992 (beide noch über die Kollektivgesellschaft). Beide angeblichen Investitionen wären demnach getätigt worden, lange bevor der Erblasser sein Testament errichtet hat (4. Juni 1996). Mit seinem Testament hat sich der Erblasser zudem nicht endgültig gebunden, weil er dieses jederzeit widerrufen konnte.\nEs scheint eher so, dass die Investition nicht Folge der angeblichen Zusicherung war, sondern umgekehrt das Testament Folge der Investition war und im nachhinein sicherstellen sollte, dass dem Rekurrenten die Investition nicht verloren geht, falls der Vermieter versterben sollte und auch dies nur unter der Bedingung, dass das Mietverhältnis bei Ableben noch bestehe. Dass das Kaufrecht als Abgeltung bzw. als Gegenleistung für die getätigten Investitionen bzw. eine Wertvermehrung gelten soll, ist im Testament nicht erwähnt.\nDer Beweis, dass die behaupteten Investitionen eine Gegenleistung für den Erwerb des Kaufrechts gewesen wären, ist nicht erbracht.\n6.4. Aufwendungen, die als Gegenleistung für eine erbrechtliche Zuwendung gedacht sind, fliessen in der Regel an den Erblasser und verschaffen ihm einen Vorteil. Von den Investitionen in ein Mietobjekt profitiert in erster Linie zunächst der Mieter selber, weil er eine bessere Nutzung erhält und dieses für seine eigenen Bedürfnisse ausgestaltet, so wie dies auch beim Rekurrenten der Fall ist. Solange das Mietverhältnis nicht beendet ist, profitiert der Mieter selber von der von ihm getätigten Investition. Erst wenn das Mietverhältnis beendet wird, kann je nach Ausgestaltung des Mietvertrags noch ein Ausgleich geschaffen werden, nämlich dann, wenn der Mieter seine Investition nicht mitnehmen kann und das Mietobjekt dadurch einen Mehrwert erhält. Soweit ein Ausgleich nicht oder nur sehr beschränkt vorgesehen ist, muss der Mieter die Investition auf die Dauer des Mietverhältnis abschreiben (weshalb, wie im vorliegenden Fall, Mindestmietdauern vereinbart werden). Ist der Mieter buchführungspflichtig, weil er ein Gewerbe betreibt, kann er die Investition in der Geschäftsbuchhaltung aktivieren und anschliessend verteilt auf die Mietdauer (oder auf eine kürzere Zeitdauer) abschreiben. Ob dies vorliegend der Fall war, kann den Steuerakten nicht entnommen werden, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall auch nicht weiter erheblich."}