{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2003-3_2007-11-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6320330a7b0291f41ed2d47bcb41567c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2003.3", "wie etwa eines Kaufrechts"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer / Kaufrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "086db3d8001b1c5e574797b5a1209a7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 19.11.2007 SGNEB.2003.3 (wie etwa eines Kaufrechts)\nRegeste:\nErbschaftssteuer / Kaufrecht\n\n\na) Mit der Zuwendung eines Kaufrechts (Gestaltungsrecht) entsteht zunächst unmittelbar kein geldwerter Vorteil. Das Kaufrecht vermittelt anfänglich nur einen Zustand rechtlichen Könnens, eine „Gestaltungslage“, jedoch noch keine Herrschaftsrechte. Erst mit der Ausübung des Kaufrechts, erwirbt der Bedachte eine Forderung auf Übertragung der Kaufsache, welche nun unmittelbar einen Wert darstellt. Der Vermögensvorteil der mittels eines Kaufrechts zugewendet wird, ist ein mittelbarer Vermögenswert, weil er indirekt über dessen Ausübung einen Vermögenswert, nämlich eine Forderung, zu verschaffen vermag (dazu Huwiler, a.a.O. N 20).\nb) Der Wert besteht bei der erbrechtliche Zuwendung eines Kaufrechts deshalb in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft und dem Kaufpreis, zu dem es ausgeübt werden kann. Massgebend für den Kaufpreis im Zusammenhang mit der erbrechtliche Zuwendung ist die letztwillige Verfügung des Erblassers, hingegen nicht nachträgliche Vereinbarungen, welche die am Nachlass Beteiligten untereinander abschliessen.\nGemäss letztwilliger Verfügung des Erblassers beträgt der Kaufpreis 70% der ammannamtlichen Schatzung von Fr. 725'000.--, d.h. Fr. 507'500.--. Dieser ist massgebend für die Bemessung der Erbschaftssteuer. Der Erblasser hat verfügt, wer den Wert, zu welchem das Kaufrecht ausgeübt werden kann, bestimmt, und diesen nicht von einem tatsächlichen Verkehrswert abhängig gemacht. Er hat die ammannamtliche Schatzung als massgebend erklärt und damit vermutlich, wie in letztwilligen Verfügungen nicht unüblich, spätere Auseinandersetzungen über die Kaufpreisbestimmung verhindern wollen. Wird der letztwillig verfügte Kaufpreis nachträglich durch Vereinbarung abgeändert, kann dies möglicherweise Steuerfolgen haben, jedoch nicht erbschaftsteuerrechtliche.\nc) Demnach ist die Erbschaftssteuer folgendermassen zu veranlagen:\nVerkehrswert der Liegenschaft (E.5.2 vorstehend) Fr. 697’900.--\nabzügl. Korrektur Mehrwerte durch den Bedachten (E.5.3.) - Fr. 0.--\nabzügl. Kaufpreis gemäss Verfügung Erblasser (E. 5.4.b) - Fr. 507’500.--\nWert der erbrechtlichen Zuwendung = Fr. 190’400.--\n6.1. Bei der Steuerberechnung können gemäss § 229 lit. b StG „ die Aufwendungen die der Steuerpflichtige für die Zuwendung gemacht hat, soweit diese bei der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt wurden“ vom empfangenen Vermögenswert abgezogen werden.\n6.2. Der Rekurrent hat geltendgemacht, 1991 mit dem Erblasser eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen zu haben, aufgrund derer er diesem fortan einen „überhöhten Mietzins“ bezahlt habe. Es handle sich um eine „Leibrente“, die im Umfang von jährlich mindestens Fr. 5’000.--, im bezahlten Mietzins enthalten gewesen sei. Ab 1991 bis 2000 habe er deshalb über 10 Jahre mindestens Fr. 50’000.-- „Leibrentenzahlungen“ geleistet. Als Gegenleistung habe ihm der Erblasser auf den Todesfall hin das Kaufrecht versprochen. Die „Leibrente“ habe er für die erbrechtliche Zuwendung geleistet. Diese sei nunmehr in Abzug zu bringen.\nAuf den Einwand der Vorinstanz, die Mietzinszahlungen seien nicht nachgewiesen, lässt der Rekurrent ausführen: „Immerhin gehen diese Beträge aus den der Steuerbehörde vorliegenden jeweiligen Geschäftsabschlüssen des Rekurrenten hervor und bra[u]chen daher grundsätzlich keinen weiteren Nachweis, als derjenige aus den Geschäftsbüchern“. Demgemäss sind die Mietzinsen inbegriffen der angebliche „Leibrentenanteil“ bei der Einkommensteuerbemessung für die entsprechenden Geschäftsjahre bereits berücksichtigt worden und können deshalb zum vornherein nicht mehr zum Abzug gebracht werden. Dessen muss sich auch der Rekurrent bewusst sein, hat er im Einspracheverfahren noch den Eventualantrag gestellt, es sei für die entsprechenden Geschäftsjahre nachträglich eine entsprechende „jährliche Gewinnkorrektur von Fr. 5'000, total Fr. 50’000, aufzurechnen und als Ertrag zu versteuern“. Unabhängig davon, ob die Mietzinsen einen „Leibrentenanteil“ enthalten haben oder nicht, muss sich der Rekurrent auf die einmal gewählte steuerrechtliche Behandlung, nämlich als Geschäftsaufwand, behaften lassen; er kann nicht nachträglich darauf zurückkommen.\nVor diesem Hintergrund erübrigen sich die vom Rekurrenten beantragten Beweismassnahmen (Einvernahme verschiedener Zeugen, die bezeugen sollen, dass er mit dem Erblasser eine mündliche Vereinbarung getroffen habe, dass dieser ihm das Kaufrecht zusicherte und er gestützt darauf einen überhöhten Mietzins bezahlt habe).\n6.3. Der Rekurrent macht geltend, insgesamt Fr. 167'348.65 ins Mietobjekt investiert zu haben. Diese Investition sei von der erbrechtlichen Zuwendung in Abzug zu bringen. Dazu lässt er vorbringen, er habe mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten vereinbart bzw. von ihm die Zusage erhalten, dass er „dereinst die Liegenschaft vergünstigt erhalten werde und er im Gegenzug ... Investitionen tätigen könne, wie es ihm beliebe“. Diese Vereinbarung sei mündlich getroffen worden."}